§ 1 |
Name und Sitz
Der Verband führt den Namen "Union Cynologie International" (UCI) und
hat den Sitz in Bad Oeynhausen.
Der Verband soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Oeynhausen eingetragen
werden. |
§ 2 |
Zweck des Verbandes
Der Verband erstrebt den freiwilligen Zusammenschluss von internationalen
Hundesportvereinigungen. Um vielen Hundesportvereinigungen aller Rassen die Möglichkeit
zu kooperativer Zusammenarbeit zu geben, hat die UCI sich zur Aufgabe gestellt,
cynologische Veranstaltungen, Gebrauchshundeprüfungen, Ausstellungen und Zuchtschauen zu
veranstalten.
Der Verband verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Die Anhäufung eines
Vermögens steht ausdrücklich im Widerspruch zu den Aufgaben der UCI. Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. |
§ 3 |
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede gemeinnützige internationale Hundesportvereinigung werden,
soweit sie die Satzung, die Zucht- und Ausstellungsordnung der UCI anerkennt.
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Im ablehnenden Falle, über die der
Vorstand entscheidet, kann dies ohne Angabe von Gründen geschehen.
Zum Zwecke der Gründung der UCI und dessen Eintragung in das Vereinsregister können
neben den juristischen Personen auch natürliche Personen als Gründungsmitglieder
beitreten. Die Mitgliedschaft der natürlichen Personen sollte in dem Zeitpunkt enden, in
dem sieben Vereine als Mitglieder vorhanden sind, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren.
In dieser Zeit haben die natürlichen Personen als Mitglieder bei allen Beschlussfassungen
und Abstimmungen Stimmrecht mit einer Stimme. (s. § 9) |
§ 4 |
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Der Austritt
kann nach vorausgegangener Kündigung nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die
Kündigung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch
eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle der UCI zu richten. Ein Mitgliedsverein
oder Einzelmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
a) |
Verstoß gegen die Satzung, die Zucht- und
Ausstellungsordnung sowie des Tierschutzgesetzes,
|
b) |
bei Nichtbeachtung der Beiträge oder sonst
einer Schuld an die Kasse der UCI, wenn nach Mahnung innerhalb von vier Wochen keine
Zahlung erfolgt,
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c) |
oder wenn ein angeschlossener Verein oder ein
Einzelmitglied das Ansehen der UCI durch Worte, Handlungen oder Schrift schädigt, sowie
jede Gemeinschaft der UCI schädigende Haltung oder Handlung. |
Gegen den Ausschluss ist innerhalb von vier Wochen ein
Einspruch mittels eingeschriebenen Brief an den Vorstand zulässig. Über den Einspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung. Falls diese eigens über den Einspruch entscheiden
soll, gilt eine Einberufungsfrist von drei Monaten als angemessen. Durch den Ausschluss
wird die Beitragspflicht des Mitgliedes nicht berührt. |
§ 5 |
Rechte und Pflichten der angeschlossenen
Mitglieder
Jeder angeschlossene Verein oder jedes Einzelmitglied hat das Recht an allen
Zusammenkünften und Veranstaltungen der UCI teilzunehmen. Die angeschlossenen Vereine und
die Einzelmitglieder sind verpflichtet den Verbandszweck und Verbandstätigkeit nach
Kräften zu unterstützen. |
§ 6 |
Mitgliedsbeiträge
a) |
jeder angeschlossene Verein hat einen
Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Jahreshauptversammlung festgelegt
wird. |
b) |
Für neuhinzugekommene Vereine wird die
Berechnung des Mitgliedsbeitrages nach Vierteljahresintervallen berechnet. |
c) |
Die Beiträge sind bis zum 31. Januar eines
jeden Jahres an die Kasse der UCI zu zahlen. Für neuhinzugekommene Vereine wird der
Beitrag mit dem Eintritt fällig, und muss innerhalb von drei Wochen bei der Kasse der UCI
eingegangen sein. Wird der Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt, so ruhen alle
Mitgliedsrechte. |
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§ 7 |
Organe der UCI
a) |
die Hauptversammlung |
b) |
der Vorstand, bestehend aus dem Präsidenten,
dem Vizepräsidenten, dem stellvertretenden Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem
Protokollführer. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Hauptversammlung für die
Dauer von vier Jahren. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Bei
Abstimmung innerhalb des Vorstandes entscheidet die Stimme des Präsidenten. Wählbar für
jedes Vorstandsamt ist jeder an der Versammlung teilnehmende Vorsitzende oder Delegierte
der Mitgliedsvereine, für die Zeit nach der Vereinsgründung auch die an der Versammlung
teilnehmenden natürlichen Personen als Vereinsgründer. |
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§ 8 |
Vertretungsberechtigter Vorstand
Der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und den
Vizepräsidenten vertreten. Beide sind je alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis
gilt, dass der Vizepräsident nur im Verhinderungsfall den Präsidenten vertritt. |
§ 9 |
Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der UCI.
Die ordentliche Hauptversammlung findet im November eines Jahres statt. Über jede
Hauptversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Präsidenten und bei dessen
Verhinderung vom Vizepräsidenten unterzeichnet wird. Die Tagesordnung wird vom Vorstand
festgelegt. Der Versammlungsort wird von der Versammlung bestimmt. Die Einladung erfolgt
an die stimmberechtigten Mitgliedervereine und Einzelmitglieder spätestens vier Wochen
vor der Hauptversammlung durch schriftliche Benachrichtigung. Die Hauptversammlung fasst
ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Satzungsänderung ist eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt
ist jeder Mitgliedsverein auf Grund seiner Mitgliedstärke mit einer Stimme pro
angefangene einhundert Mitglieder. Jedoch kann ein Mitgliedsverein nur bis zu 30% der
Gesamtstimmen auf sich vereinen, die sich ohne Beschränkung aus den anwesenden
Mitgliedern ergeben würde.
Die natürlichen Personen als Gründungsmitglieder haben mit einer Stimme Stimmrecht (s.
§ 3). Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn 40% aller
angeschlossenen Vereine oder Einzelmitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen
und des Zweckes beantragen. |
§ 10 |
Auflösung und Liquidation
Die Auflösung der UCI kann nur durch einer zu diesem Zweck einberufenen
Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 90% aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Bei einer Auflösung kann das vorhandene Verbandsvermögen nur
tierschützerischen Verbänden zufallen. |
Wiesbaden, den 25. Februar 1978
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