Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen "Union Cynologie International" (UCI) und hat den Sitz in Bad Oeynhausen.
Der Verband soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Oeynhausen eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Verbandes
Der Verband erstrebt den freiwilligen Zusammenschluss von internationalen Hundesportvereinigungen. Um vielen Hundesportvereinigungen aller Rassen die Möglichkeit zu kooperativer Zusammenarbeit zu geben, hat die UCI sich zur Aufgabe gestellt, cynologische Veranstaltungen, Gebrauchshundeprüfungen, Ausstellungen und Zuchtschauen zu veranstalten.
Der Verband verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Die Anhäufung eines Vermögens steht ausdrücklich im Widerspruch zu den Aufgaben der UCI. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede gemeinnützige internationale Hundesportvereinigung werden, soweit sie die Satzung, die Zucht- und Ausstellungsordnung der UCI anerkennt.
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Im ablehnenden Falle, über die der Vorstand entscheidet, kann dies ohne Angabe von Gründen geschehen.
Zum Zwecke der Gründung der UCI und dessen Eintragung in das Vereinsregister können neben den juristischen Personen auch natürliche Personen als Gründungsmitglieder beitreten. Die Mitgliedschaft der natürlichen Personen sollte in dem Zeitpunkt enden, in dem sieben Vereine als Mitglieder vorhanden sind, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren.
In dieser Zeit haben die natürlichen Personen als Mitglieder bei allen Beschlussfassungen und Abstimmungen Stimmrecht mit einer Stimme. (s. § 9)
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Der Austritt kann nach vorausgegangener Kündigung nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle der UCI zu richten. Ein Mitgliedsverein oder Einzelmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,

a) Verstoß gegen die Satzung, die Zucht- und Ausstellungsordnung sowie des Tierschutzgesetzes,
b) bei Nichtbeachtung der Beiträge oder sonst einer Schuld an die Kasse der UCI, wenn nach Mahnung innerhalb von vier Wochen keine Zahlung erfolgt,
c) oder wenn ein angeschlossener Verein oder ein Einzelmitglied das Ansehen der UCI durch Worte, Handlungen oder Schrift schädigt, sowie jede Gemeinschaft der UCI schädigende Haltung oder Handlung.

Gegen den Ausschluss ist innerhalb von vier Wochen ein Einspruch mittels eingeschriebenen Brief an den Vorstand zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Falls diese eigens über den Einspruch entscheiden soll, gilt eine Einberufungsfrist von drei Monaten als angemessen. Durch den Ausschluss wird die Beitragspflicht des Mitgliedes nicht berührt.

§ 5 Rechte und Pflichten der angeschlossenen Mitglieder
Jeder angeschlossene Verein oder jedes Einzelmitglied hat das Recht an allen Zusammenkünften und Veranstaltungen der UCI teilzunehmen. Die angeschlossenen Vereine und die Einzelmitglieder sind verpflichtet den Verbandszweck und Verbandstätigkeit nach Kräften zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
a) jeder angeschlossene Verein hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird.
b) Für neuhinzugekommene Vereine wird die Berechnung des Mitgliedsbeitrages nach Vierteljahresintervallen berechnet.
c) Die Beiträge sind bis zum 31. Januar eines jeden Jahres an die Kasse der UCI zu zahlen. Für neuhinzugekommene Vereine wird der Beitrag mit dem Eintritt fällig, und muss innerhalb von drei Wochen bei der Kasse der UCI eingegangen sein. Wird der Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt, so ruhen alle Mitgliedsrechte.
§ 7 Organe der UCI

a)

die Hauptversammlung
b) der Vorstand, bestehend aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem stellvertretenden Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Protokollführer. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Hauptversammlung für die Dauer von vier Jahren. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Bei Abstimmung innerhalb des Vorstandes entscheidet die Stimme des Präsidenten. Wählbar für jedes Vorstandsamt ist jeder an der Versammlung teilnehmende Vorsitzende oder Delegierte der Mitgliedsvereine, für die Zeit nach der Vereinsgründung auch die an der Versammlung teilnehmenden natürlichen Personen als Vereinsgründer.
§ 8 Vertretungsberechtigter Vorstand
Der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten vertreten. Beide sind je alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vizepräsident nur im Verhinderungsfall den Präsidenten vertritt.
§ 9 Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der UCI.
Die ordentliche Hauptversammlung findet im November eines Jahres statt. Über jede Hauptversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten unterzeichnet wird. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Der Versammlungsort wird von der Versammlung bestimmt. Die Einladung erfolgt an die stimmberechtigten Mitgliedervereine und Einzelmitglieder spätestens vier Wochen vor der Hauptversammlung durch schriftliche Benachrichtigung. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt ist jeder Mitgliedsverein auf Grund seiner Mitgliedstärke mit einer Stimme pro angefangene einhundert Mitglieder. Jedoch kann ein Mitgliedsverein nur bis zu 30% der Gesamtstimmen auf sich vereinen, die sich ohne Beschränkung aus den anwesenden Mitgliedern ergeben würde.
Die natürlichen Personen als Gründungsmitglieder haben mit einer Stimme Stimmrecht (s. § 3). Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn 40% aller angeschlossenen Vereine oder Einzelmitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen und des Zweckes beantragen.
§ 10 Auflösung und Liquidation
Die Auflösung der UCI kann nur durch einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 90% aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei einer Auflösung kann das vorhandene Verbandsvermögen nur tierschützerischen Verbänden zufallen.


Wiesbaden, den 25. Februar 1978